{"id":139,"date":"2016-03-15T11:26:35","date_gmt":"2016-03-15T10:26:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ludwig-automobile-pflege.de\/?page_id=139"},"modified":"2022-10-19T16:15:03","modified_gmt":"2022-10-19T14:15:03","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ludwig-automobile-pflege.de\/?page_id=139","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen <\/strong><\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen<br \/>\nder <strong>Firma Ludwig Automobile &amp; Pflege, Inh. Michael Ludwig<\/strong> (nachfolgend Verk\u00e4ufer genannt)<br \/>\nf\u00fcr den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anh\u00e4nger<\/p>\n<p>Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Eigengesch\u00e4ft)<br \/>\nNachstehende Bedingungen gelten f\u00fcr den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).<\/p>\n<p><strong>I. Kaufvertrag\/\u00dcbertragung von Rechten und Pflichten<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der K\u00e4ufer ist an die Bestellung zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verk\u00e4ufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich best\u00e4tigt hat oder die Lieferung ausgef\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch f\u00fcr Nebenabreden und Zusicherungen sowie f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Vertrags\u00e4nderungen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>II. Preise<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Regelungstexte entfallen<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>III. Zahlung\/Zahlungsverzug\/Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Kaufpreis, die Preise f\u00fcr Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei \u00dcbergabe des Kaufgegenstandes &#8211; sp\u00e4testens jedoch drei Tage nach Zugang der schriftlichen oder m\u00fcndlichen Bereitstellungsanzeige und Aush\u00e4ndigung oder \u00dcbersendung der Rechnung &#8211; zur Zahlung in bar f\u00e4llig.<\/li>\n<li>Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.<\/li>\n<li>Sind zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer Teilzahlungen vereinbart und ist der K\u00e4ufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages f\u00fcr seine bereits ausge\u00fcbte gewerbliche oder selbst\u00e4ndige berufliche T\u00e4tigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die F\u00e4lligkeit etwaiger Wechsel &#8211; einschlie\u00dflich bis zum F\u00e4lligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen f\u00e4llig, wenn der K\u00e4ufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10% bei einer Laufzeit des Kreditvertrages \u00fcber drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner f\u00e4llig, wenn der K\u00e4ufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn \u00fcber sein Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Das Gleiche gilt bei einer nat\u00fcrlichen Person als K\u00e4ufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis Euro 50.000,&#8211; \u00fcbersteigt. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verk\u00e4ufer &#8211; unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 &#8211; dem K\u00e4ufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrages setzen mit der Erkl\u00e4rung, dass der Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erf\u00fcllung des Vertrages durch den K\u00e4ufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom Vertrag zur\u00fcckzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterf\u00fcllung zu verlangen; der Anspruch auf Erf\u00fcllung ist ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Eine zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3 f\u00e4llt, kann der Verk\u00e4ufer k\u00fcndigen und die Zahlung der Restschuld verlangen, wenn<br \/>\na) der K\u00e4ufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder Teilweise in Verzug kommt und der r\u00fcckst\u00e4ndige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises betr\u00e4gt und<br \/>\nb) der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer erfolglos eine zweiw\u00f6chige Frist zur Zahlung des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrages mit der Erkl\u00e4rung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Verlangt der Verk\u00e4ufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabh\u00e4ngigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelm\u00e4\u00dfiger Berechnung auf die Zeit nach F\u00e4lligkeit der Restschuld entfallen. Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verk\u00e4ufer im Falle des Absatz 1a) &#8211; unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 &#8211; dem K\u00e4ufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erkl\u00e4rung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erf\u00fcllung des Vertrages durch den K\u00e4ufer ablehne und von diesem zur\u00fccktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verk\u00e4ufer durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom Vertrag zur\u00fccktreten; der Anspruch auf Erf\u00fcllung ist ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Gegen die Anspr\u00fcche des Verk\u00e4ufers kann der K\u00e4ufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des K\u00e4ufers unbestritten ist oder ein rechtskr\u00e4ftiger Titel vorliegt; ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht kann der K\u00e4ufer nur geltend machen soweit es auf Anspr\u00fcchen aus dem Kaufvertrag beruht.<\/li>\n<li>Verzugszinsen werden mit 5% p. a. \u00fcber dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basissatz berechnet. Sie sind h\u00f6her oder niedriger anzusetzen, wenn der Verk\u00e4ufer eine Belastung mit einem h\u00f6heren Zinssatz oder der K\u00e4ufer eine geringe Belastung nachweist.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>IV. Lieferung und Lieferverzug<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden k\u00f6nnen, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachtr\u00e4glich schriftlich Vertragsver\u00e4nderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer kann zehn Tage &#8211; bei Nutzfahrzeugen vier Wochen &#8211; nach \u00dcberschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verk\u00e4ufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verk\u00e4ufer in Verzug. Der K\u00e4ufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verz\u00f6gerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschr\u00e4nkt sich bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit des Verk\u00e4ufers auf h\u00f6chstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.<\/li>\n<li>Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der K\u00e4ufer berechtigt, durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterf\u00fcllung zu verlangen; dieser beschr\u00e4nkt sich bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit auf h\u00f6chstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der K\u00e4ufer eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Aus\u00fcbung seiner gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt, steht ihm ein Schadenersatzanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Verk\u00e4ufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den F\u00e4llen dieser Ziffer ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Wird dem Verk\u00e4ufer, w\u00e4hrend er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unm\u00f6glich, so haftet er gleichwohl nach Ma\u00dfgabe der Ziffer 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine verbindlich Lieferfrist \u00fcberschritten, kommt der Verk\u00e4ufer bereits mit dem \u00dcberschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des K\u00e4ufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffern 3 und 4 dieses Abschnittes.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong> V. Abnahme<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der K\u00e4ufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu pr\u00fcfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.<\/li>\n<li>Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen \u00fcblicher Probefahrten bis h\u00f6chstens 20 km zu halten.<\/li>\n<li>Bleibt der K\u00e4ufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes l\u00e4nger als acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig im R\u00fcckstand, so kann der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erkl\u00e4rung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterf\u00fcllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist Bedarf es nicht, wenn der K\u00e4ufer die Abnahme ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen F\u00e4llen auch nicht der Bereitstellung.<\/li>\n<li>Verlangt der Verk\u00e4ufer Schadenersatz, so betr\u00e4gt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist h\u00f6her oder niedriger anzusetzen, wenn der Verk\u00e4ufer einen h\u00f6heren oder der K\u00e4ufer einen geringeren Schaden nachweist.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong> VI. Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verk\u00e4ufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verk\u00e4ufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen f\u00fcr alle Forderungen, die der Verk\u00e4ufer gegen den K\u00e4ufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschlie\u00dflich Treibstofflieferungen nachtr\u00e4glich erwirbt. Ist der K\u00e4ufer eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen oder ein Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Aus\u00fcbung seiner gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch f\u00fcr die Forderungen, die der Verk\u00e4ufer aus seinen laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer hat. W\u00e4hrend der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verk\u00e4ufer zu. Auf Verlangen des K\u00e4ufers ist der Verk\u00e4ufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der K\u00e4ufer s\u00e4mtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erf\u00fcllt hat und f\u00fcr die \u00fcbrigen Forderungen aus der laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.<\/li>\n<li>Der Verk\u00e4ufer kann den Kaufgegenstand heraus verlangen, wenn<br \/>\na.&nbsp; bei einem unter Abschnitt III. Ziffer 3 Absatz 1 genannten K\u00e4ufer die dort erw\u00e4hnten Voraussetzungen<br \/>\noder<br \/>\nb.&nbsp; bei einem unter Abschnitt III. Ziffer 4 genannten K\u00e4ufer die dort erw\u00e4hnten Voraussetzungen vorliegen oder jener K\u00e4ufer die dort erw\u00e4hnten Voraussetzungen vorliegen oder jener K\u00e4ufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat<br \/>\noder<br \/>\nc.&nbsp; der K\u00e4ufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 nicht nachkommt. Zur\u00fcckbehaltungsrechte des K\u00e4ufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verk\u00e4ufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer sich dar\u00fcber einig, dass der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer den gew\u00f6hnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der R\u00fccknahme verg\u00fctet. Auf Wunsch des K\u00e4ufers, der nur unverz\u00fcglich nach R\u00fccknahme des Kaufgegenstandes ge\u00e4u\u00dfert werden kann, wird nach Wahl des K\u00e4ufers ein \u00f6ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst\u00e4ndiger, z. B. der Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gew\u00f6hnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Verk\u00e4ufer kann dem K\u00e4ufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung setzen und ank\u00fcndigen, dass er, wenn der K\u00e4ufer sie innerhalb dieser Frist erf\u00fcllt, die R\u00fcckgabe des Kaufgegenstandes unter Ber\u00fccksichtigung des gezahlten gew\u00f6hnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Au\u00dfer im Falle des Abschnitts III. Ziffer 4 tr\u00e4gt der K\u00e4ufer s\u00e4mtliche Kosten der R\u00fccknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserl\u00f6ses. Sie sind h\u00f6her oder niedriger anzusetzen, wenn der Verk\u00e4ufer h\u00f6here oder der K\u00e4ufer niedrigere Kosten nachweist.<\/li>\n<li>Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verk\u00e4ufers eine Ver\u00e4u\u00dferung, Verpf\u00e4ndung, Sicherungs\u00fcbereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verk\u00e4ufers beeintr\u00e4chtigende \u00dcberlassung oder Ver\u00e4nderung des Kaufgegenstandes zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pf\u00e4ndung des Kaufgegenstandes oder bei Aus\u00fcbung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverz\u00fcglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verk\u00e4ufers hinzuweisen.<\/li>\n<li>Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der K\u00e4ufer diese unverz\u00fcglich f\u00fcr die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschlie\u00dfen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verk\u00e4ufer zustehen. Der K\u00e4ufer erm\u00e4chtigt den Verk\u00e4ufer, f\u00fcr sich einen Sicherungsschein \u00fcber die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft \u00fcber das vorgenannte Versicherungsverh\u00e4ltnis einzuholen. Kommt der K\u00e4ufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verk\u00e4ufers nicht nach, kann der Verk\u00e4ufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des K\u00e4ufers abschlie\u00dfen, die Versicherungspr\u00e4mien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>VII. Sachm\u00e4ngel<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers aus der Sachm\u00e4ngelhaftung verj\u00e4hren nach <u>einem Jahr<\/u>, wobei dies nicht f\u00fcr Sch\u00e4den gilt, die auf einer grob fahrl\u00e4ssigen oder vors\u00e4tzlichen Verletzung von Pflichten des Verk\u00e4ufers beruhen sowie bei Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen aller Art unter Ausschluss jeglicher Sachm\u00e4ngelhaftung, wenn der K\u00e4ufer eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Aus\u00fcbung seiner gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt. Dies gilt auch f\u00fcr Personenkraftwagen, wenn der K\u00e4ufer Unternehmer ist. Bei arglistigem Verschweigen von M\u00e4ngeln oder der \u00dcbernahme einer Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit bleiben, weitergehende Anspr\u00fcche unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Der Verk\u00e4ufer beh\u00e4lt sich nach \u00a7440 Satz 2 BGB das Recht vor, bei auftretenden Sachm\u00e4ngeln, in einer von ihm gew\u00e4hlten Werkstatt, nachzubessern. Hierbei wird sich bei der externen Werkstatt um eine zeitnahe Terminvergabe und Reparatur bem\u00fcht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Abwicklung der M\u00e4ngelbeseitigung gilt Folgendes:<br \/>\na.&nbsp; Anspr\u00fcche auf M\u00e4ngelbeseitigung hat der K\u00e4ufer beim Verk\u00e4ufer geltend zu machen. Diese sind dem Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich anzuzeigen. Bei m\u00fcndlichen Anzeigen von Anspr\u00fcchen ist dem K\u00e4ufer eine schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber den Eingang der Anzeige auszuh\u00e4ndigen.<br \/>\nb.&nbsp; Vom K\u00e4ufer eigenst\u00e4ndig verursachte Reparaturkosten, ohne vorherige Geltendmachung beim Verk\u00e4ufer und dessen Zustimmung, werden nicht \u00fcbernommen.<br \/>\nc.&nbsp; Der K\u00e4ufer hat innerhalb der Sachm\u00e4ngelhaftung nur Anspruch auf alters- und laufleistungsentsprechende Ersatzteile. Ein Anspruch auf Neuteile besteht nicht.<br \/>\nd.&nbsp; Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunf\u00e4hig, kann sich der K\u00e4ufer mit Zustimmung des Verk\u00e4ufers an den dem Ort des betriebsunf\u00e4higen Kaufgegenstandes n\u00e4chstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller f\u00fcr die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunf\u00e4higen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verk\u00e4ufer entfernt befindet.<br \/>\ne.&nbsp; Ersetzte Teile werden Eigentum des Verk\u00e4ufers.<br \/>\nf.&nbsp; F\u00fcr die zur M\u00e4ngelbeseitigung eingebauten Teile kann der K\u00e4ufer bis zum Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist des Kaufgegenstandes Sachm\u00e4ngelanspr\u00fcche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>VIII. Haftung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Verk\u00e4ufer haftet nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Bestimmungen f\u00fcr Sch\u00e4den &#8211; gleich aus welchem Rechtsgrund &#8211; wenn er, sein Erf\u00fcllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit haftet er beschr\u00e4nkt: Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen \u00fcbersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes \u00fcber die Pflichtversicherung f\u00fcr Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschr\u00e4nkt sich dabei der H\u00f6he nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz \u00fcber die Pflichtversicherung f\u00fcr Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von einem Verschulden des Verk\u00e4ufers bleibt eine etwaige Haftung des Verk\u00e4ufers nach dem Produkthaftungsgesetz unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Der Verk\u00e4ufer haftet w\u00e4hrend seines Verzuges auch f\u00fcr den zuf\u00e4lligen Untergang des Kaufgegenstandes. Im \u00dcbrigen sind Anspr\u00fcche wegen Lieferverzuges in Abschnitt IV. abschlie\u00dfend geregelt.<\/li>\n<li>Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers gegen den Verk\u00e4ufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gem\u00e4\u00df Abschnitt VII. Satz 2 bleiben unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Ausgeschlossen ist die pers\u00f6nliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erf\u00fcllungsgehilfen und Betriebsangeh\u00f6rigen des Verk\u00e4ufers f\u00fcr von ihnen durch leichte Fahrl\u00e4ssigkeit verursachte Sch\u00e4den.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong> IX. Schiedsgutachterverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(Gilt nur f\u00fcr gebrauchte Fahrzeuge mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)<\/p>\n<ol>\n<li>Soweit der Verk\u00e4ufer das Zusatzzeichen Gebrauchtwagen mit Qualit\u00e4t und Sicherheit des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) f\u00fchrt, k\u00f6nnen die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag &#8211; mit Ausnahme \u00fcber den Kaufpreis &#8211; die f\u00fcr den Sitz des Verk\u00e4ufers zust\u00e4ndige Schiedsstelle f\u00fcr den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverz\u00fcglich nach Kenntnis des Streitpunktes, sp\u00e4testens vor Ablauf von drei Monaten seit \u00dcbergabe des Kaufgegenstandes erfolgen.<\/li>\n<li>Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verj\u00e4hrung f\u00fcr die Dauer des Verfahrens gehemmt.<\/li>\n<li>Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Gesch\u00e4fts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgeh\u00e4ndigt wird.<\/li>\n<li>Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, sobald der Rechtsweg beschritten ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong> X. Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n<p>Gerichtsstand ist &#8211; soweit gesetzlich zul\u00e4ssig &#8211; Altbach<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Stand&nbsp;01.01.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen &nbsp; Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Firma Ludwig Automobile &amp; Pflege, Inh. Michael Ludwig (nachfolgend Verk\u00e4ufer genannt) f\u00fcr den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anh\u00e4nger Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Eigengesch\u00e4ft) Nachstehende Bedingungen gelten f\u00fcr den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt). I. 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